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OGVE 2018/19 Nr. 30

Obwalden · 2022-12-19 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 30 Art. 20 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 BVG Zu Unrecht verweigerte Lebenspartnerrente der beruflichen Vorsorge. Zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer besteht be

Sachverhalt

R. macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ihres am 31. Dezember 2017 verstorbenen Lebenspartners geltend. Dieser hatte ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung am 1. März 2011 bis zu seinem Tod eine Altersrente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Sammelstiftung BVG der S. (nachfolgend: Sammelstiftung) bezogen, wo er als ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates und Angestellter der A. AG vorsorgeversichert war. Am 23. Januar 2018 teilte die Sammelstiftung R. mit, dass der Anspruch auf eine Altersrente mit dem Tod von M. erlösche. Sie forderte R. in der Folge auf, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 zuviel ausgerichteten Altersrenten im Betrag von Fr. 6'130.25 zurückzuerstatten. Gleichzeitig ging sie davon aus, dass keine weiteren Leistungen, insbesondere eine Lebenspartnerrente, fällig würden. R. wandte sich am 1. Februar 2018 mündlich an die Sammelstiftung, die ihr versicherte, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nochmals zu prüfen. Mangels Antwort wandte sich R. am 14. Februar 2018 schriftlich an die Sammelstiftung. Mit Schreiben vom 5. März 2018 lehnte diese einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ab, da gemäss Vorsorgereglement R. bereits vor der ordentlichen Pensionierung von M. am 1. März 2011 als dessen Lebenspartnerin hätte gemeldet werden müssen. Die Meldung sei jedoch erst am 16. Mai 2011 erfolgt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 gelangte R. erneut an die Sammelstiftung und beantragte formell die Auszahlung einer Lebenspartnerrente ab 1. Januar 2018. Dieses Begehren wies die Sammelstiftung am 23. April 2018 ab. Die neu anwaltlich vertretene R. beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 wiederum, dass ihr die Sammelstiftung ab 1. Januar 2018 eine Lebenspartnerrente ausrichten solle. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 lehnte die Sammelstiftung dieses Begehren ab. R. erhob in der Folge Versicherungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragte u.a., die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 1. Ziff. 4.2.4 der vorliegend anwendbaren ARV 2011 lautet wie folgt: Rente für überlebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerrenten) 1Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer Lebensgemeinschaft haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die versicherte Person stirbt und im Zeitpunkt des Todes alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt,

b) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt geführt,

c) zwischen der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner und der versicherten Person haben keine Ehehindernisse oder Hindernisse für die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG bestanden,

d) sowohl die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner als auch die versicherte Person waren im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG,

e) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge (Witwen- oder Witwerrente, Partnerschaftsrente, Lebenspartnerrente) und ihr oder ihm steht kein anderweitiger Anspruch auf derartige Renten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu;

f) die Begründung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wurde der Stiftung durch die versicherte Person vor ihrem Tod mittels besonderem Formular gemeldet. Das Formular muss sowohl von der versicherten Person als auch von der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person unterzeichnet worden sein. … 5 Bei Tod nach der ordentlichen Pensionierung besteht der Anspruch gemäss den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog. Folglich setzt der Anspruch voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. … 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und Art. 20 (Waisen) weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen; so etwa natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Bundesgericht nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit nach Ansicht des Bundesgerichts frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a–c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Zur Rechtsnatur des Vorsorgevertrags führte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid (erneut) aus, dass im Bereich der weitergehenden Vorsorge das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet wird, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Lebenspartnerrente als neue Leistung im Vorsorgeverhältnis wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 2.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf die reglementarische Lebenspartnerrente. Die Parteien legen – wie ausführlich dargestellt – insbesondere Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f und Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 bzw. deren Zusammenspiel unterschiedlich aus. Dass die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a–e erfüllt sind, ist unbestritten. Weiter beruft sich die Klägerin im Falle einer Auslegung im Sinne der Beklagten auf die Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze und Informationspflichten gemäss BVG. Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen vorab nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, vorzunehmen. 4.2 Die Klägerin hat Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f ARB 2011 gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls erfüllt. M. meldete das Konkubinat mit R. unbestrittenermassen vor seinem Tod mit dem entsprechenden Formular, das von ihm und der Klägerin unterzeichnet wurde. Aus Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 geht bei einer reglements-systematischen Betrachtung nicht hervor, dass diese nur für den Fall gilt, dass der Versicherte vor dem Pensionierungszeitpunkt stirbt. Ziff. 4.2. steht unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen". Gemäss Ziff. 4.2.1 Abs. 1 ARB 2011 werden Leistungen im Todesfall erbracht, sofern unter anderem die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes versichert war (lit. a) oder von dieser Vorsorgeeinrichtung bereits eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erhält (lit. c). Ziff. 4.2.4 Abs. 5 stellt hingegen zusätzliche Bedingungen zu Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 auf, indem die dort kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nicht nur vor dem Tod der versicherten Person erfüllt sein, sondern auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden haben müssen. In Abs. 5 Satz 2 wird präzisiert, dass der Anspruch "folglich" voraussetze, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. Eine rein grammatikalische Auslegung führt daher zum Schluss, dass im Pensionierungszeitpunkt von M. die Bedingungen trotz an sich erfüllter Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. a–f nicht vollständig gegeben waren, da die Konkubinatsmeldung erst rund zweieinhalb Monate nach der Pensionierung von M. erfolgt ist. 4.3 Diese auf den Wortlaut des Reglements beschränkte Auslegung wird dem wahren Sinn der Norm jedoch nicht gerecht. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. oben E. 3.3), hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wieviele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Das Bundesgericht gesteht den Vorsorgeeinrichtungen dafür auch das Aufstellen von Fristen zu. Es ist im vorliegenden Fall allerdings nicht einsichtig, weshalb die Beklagte in den ARB 2011 eine strenge Sonderung zwischen der Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen bei Todesfällen vor bzw. nach der Pensionierung eines Versicherten vornahm. Während die Meldung des Konkubinats vor der Pensionierung einen Tag oder gar nur wenige Stunden vor dem Tod des Versicherten gemeldet werden konnten, war eine Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung bei Lichte betrachtet überhaupt nicht mehr möglich und der entsprechende Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verwirkt. 4.4 Die Auslegung von Ziff. 4.2.4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der ARB 2011 als Verwirkungsfrist gibt somit nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte diese Bestimmung selber offenbar nicht so verstand und die Konkubinatsmeldung von M. nach dessen Pensionierung ohne Weiteres entgegennahm und nicht auf die Verwirkung des Anspruchs hinwies. Entsprechend durfte die Klägerin diese Verhaltensweise in guten Treuen ebenfalls nicht als Verwirkungsfrist verstehen. Ebenso gewichtig scheint das Indiz, dass die Beklagte ihre ARB per 1. Januar 2018 änderte und neu in Ziff. 4.3.5 Abs. 2 ausdrücklich festhielt, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäss Abs. 1 Buchstabe f "nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein" muss, weshalb eine Verwirkung heute nicht mehr eintreten kann. Unterschiedliche Voraussetzungen zur Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erscheinen aber auch inhaltlich sinnlos. Die Beklagte räumt denn auch ein, dass sie mit dieser Reglementsbedingung habe sicherstellen wollen, dass es für den Hinterbliebenen nur Leistungen geben könne, wenn das Konkubinat schon vor der Pensionierung bestanden habe. Dies war aber vorliegend gerade der Fall, auch wenn die Konkubinatsmeldung erst nach der Pensionierung erfolgt ist. 4.5 Sinn und Zweck der Bestimmung ist daher, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod des Versicherten mit der Klägerin bestanden hat, damit die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Dispositionen treffen und im späteren Todesfall des Versicherten die notwendigen Abklärungen vornehmen kann. Ob eine Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erfolgt, ist unerheblich. Gemäss Bundesgericht erscheint es zulässig, dass zur Konkubinatsmeldung eine Frist gesetzt wird. Da die Beklagte vorliegend für die Konkubinatsmeldung vor der Pensionierung eines Versicherten keine entsprechende Frist setzte und setzt (ausser dass sie vor dem Todesfall zu erfolgen hat), erscheint eine Verwirkung der Anspruchsberechtigung bei einer Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung sinnlos. Eine solche Verwirkungsregel deckt sich daher nicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung und entspricht auch nicht dem mutmasslichen Parteiwillen, der sich im Verhalten der Beklagten im Jahr 2011 manifestiert hat. 4.6 Es erscheint fraglich, ob die in Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 enthaltene Verwirkungsregel, die nicht als solche gekennzeichnet ist, als unklar oder zumindest als ungewöhnlich einzustufen ist. Dies kann beim vorliegenden Auslegungsergebnis jedoch offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann, ob die Beklagte gegen das Vertrauensprinzip und die Informationspflichten gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verstossen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Indem die Klägerin zusammen mit M. die Konkubinatsmeldung nach einer unbestrittenen gut 12 Jahren dauernden Lebensgemeinschaft und mehr als 6 ½ Jahre vor dessen Tod der Beklagten zukommen liess und diese deren Eingang bestätigt hat, ist den Anforderungen von Ziff. 4.2.4 ARB 2011 nach Sinn und Zweck und dem mutmasslichen Parteiwillen Genüge getan und eine Lebenspartnerrente durch die Beklagte geschuldet. 5. 5.1 Die Klage ist daher gutzuheissen. … de| fr | it Schlagworte pensionierung tod vorsorgeeinrichtung versicherter bundesgericht beklagter hinterlassenenleistung konkubinat person verwirkung frist berufliche vorsorge vorsorgevertrag auslegung altersrente Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.89a BVG: Art.20a Art.49 Art.86b Weitere Urteile BGer 9C_196/2018 9C_804/2019 OGVE 2018/19 Nr. 30

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Ziff. 4.2.4 der vorliegend anwendbaren ARV 2011 lautet wie folgt: Rente für überlebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerrenten) 1Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer Lebensgemeinschaft haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die versicherte Person stirbt und im Zeitpunkt des Todes alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt,

b) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt geführt,

c) zwischen der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner und der versicherten Person haben keine Ehehindernisse oder Hindernisse für die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG bestanden,

d) sowohl die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner als auch die versicherte Person waren im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG,

e) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge (Witwen- oder Witwerrente, Partnerschaftsrente, Lebenspartnerrente) und ihr oder ihm steht kein anderweitiger Anspruch auf derartige Renten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu;

f) die Begründung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wurde der Stiftung durch die versicherte Person vor ihrem Tod mittels besonderem Formular gemeldet. Das Formular muss sowohl von der versicherten Person als auch von der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person unterzeichnet worden sein. …

E. 5 Bei Tod nach der ordentlichen Pensionierung besteht der Anspruch gemäss den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog. Folglich setzt der Anspruch voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. … 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und Art. 20 (Waisen) weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen; so etwa natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Bundesgericht nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit nach Ansicht des Bundesgerichts frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a–c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Zur Rechtsnatur des Vorsorgevertrags führte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid (erneut) aus, dass im Bereich der weitergehenden Vorsorge das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet wird, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Lebenspartnerrente als neue Leistung im Vorsorgeverhältnis wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 2.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf die reglementarische Lebenspartnerrente. Die Parteien legen – wie ausführlich dargestellt – insbesondere Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f und Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 bzw. deren Zusammenspiel unterschiedlich aus. Dass die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a–e erfüllt sind, ist unbestritten. Weiter beruft sich die Klägerin im Falle einer Auslegung im Sinne der Beklagten auf die Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze und Informationspflichten gemäss BVG. Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen vorab nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, vorzunehmen. 4.2 Die Klägerin hat Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f ARB 2011 gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls erfüllt. M. meldete das Konkubinat mit R. unbestrittenermassen vor seinem Tod mit dem entsprechenden Formular, das von ihm und der Klägerin unterzeichnet wurde. Aus Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 geht bei einer reglements-systematischen Betrachtung nicht hervor, dass diese nur für den Fall gilt, dass der Versicherte vor dem Pensionierungszeitpunkt stirbt. Ziff. 4.2. steht unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen". Gemäss Ziff. 4.2.1 Abs. 1 ARB 2011 werden Leistungen im Todesfall erbracht, sofern unter anderem die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes versichert war (lit. a) oder von dieser Vorsorgeeinrichtung bereits eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erhält (lit. c). Ziff. 4.2.4 Abs. 5 stellt hingegen zusätzliche Bedingungen zu Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 auf, indem die dort kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nicht nur vor dem Tod der versicherten Person erfüllt sein, sondern auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden haben müssen. In Abs. 5 Satz 2 wird präzisiert, dass der Anspruch "folglich" voraussetze, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. Eine rein grammatikalische Auslegung führt daher zum Schluss, dass im Pensionierungszeitpunkt von M. die Bedingungen trotz an sich erfüllter Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. a–f nicht vollständig gegeben waren, da die Konkubinatsmeldung erst rund zweieinhalb Monate nach der Pensionierung von M. erfolgt ist. 4.3 Diese auf den Wortlaut des Reglements beschränkte Auslegung wird dem wahren Sinn der Norm jedoch nicht gerecht. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. oben E. 3.3), hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wieviele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Das Bundesgericht gesteht den Vorsorgeeinrichtungen dafür auch das Aufstellen von Fristen zu. Es ist im vorliegenden Fall allerdings nicht einsichtig, weshalb die Beklagte in den ARB 2011 eine strenge Sonderung zwischen der Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen bei Todesfällen vor bzw. nach der Pensionierung eines Versicherten vornahm. Während die Meldung des Konkubinats vor der Pensionierung einen Tag oder gar nur wenige Stunden vor dem Tod des Versicherten gemeldet werden konnten, war eine Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung bei Lichte betrachtet überhaupt nicht mehr möglich und der entsprechende Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verwirkt. 4.4 Die Auslegung von Ziff. 4.2.4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der ARB 2011 als Verwirkungsfrist gibt somit nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte diese Bestimmung selber offenbar nicht so verstand und die Konkubinatsmeldung von M. nach dessen Pensionierung ohne Weiteres entgegennahm und nicht auf die Verwirkung des Anspruchs hinwies. Entsprechend durfte die Klägerin diese Verhaltensweise in guten Treuen ebenfalls nicht als Verwirkungsfrist verstehen. Ebenso gewichtig scheint das Indiz, dass die Beklagte ihre ARB per 1. Januar 2018 änderte und neu in Ziff. 4.3.5 Abs. 2 ausdrücklich festhielt, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäss Abs. 1 Buchstabe f "nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein" muss, weshalb eine Verwirkung heute nicht mehr eintreten kann. Unterschiedliche Voraussetzungen zur Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erscheinen aber auch inhaltlich sinnlos. Die Beklagte räumt denn auch ein, dass sie mit dieser Reglementsbedingung habe sicherstellen wollen, dass es für den Hinterbliebenen nur Leistungen geben könne, wenn das Konkubinat schon vor der Pensionierung bestanden habe. Dies war aber vorliegend gerade der Fall, auch wenn die Konkubinatsmeldung erst nach der Pensionierung erfolgt ist. 4.5 Sinn und Zweck der Bestimmung ist daher, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod des Versicherten mit der Klägerin bestanden hat, damit die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Dispositionen treffen und im späteren Todesfall des Versicherten die notwendigen Abklärungen vornehmen kann. Ob eine Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erfolgt, ist unerheblich. Gemäss Bundesgericht erscheint es zulässig, dass zur Konkubinatsmeldung eine Frist gesetzt wird. Da die Beklagte vorliegend für die Konkubinatsmeldung vor der Pensionierung eines Versicherten keine entsprechende Frist setzte und setzt (ausser dass sie vor dem Todesfall zu erfolgen hat), erscheint eine Verwirkung der Anspruchsberechtigung bei einer Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung sinnlos. Eine solche Verwirkungsregel deckt sich daher nicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung und entspricht auch nicht dem mutmasslichen Parteiwillen, der sich im Verhalten der Beklagten im Jahr 2011 manifestiert hat. 4.6 Es erscheint fraglich, ob die in Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 enthaltene Verwirkungsregel, die nicht als solche gekennzeichnet ist, als unklar oder zumindest als ungewöhnlich einzustufen ist. Dies kann beim vorliegenden Auslegungsergebnis jedoch offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann, ob die Beklagte gegen das Vertrauensprinzip und die Informationspflichten gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verstossen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Indem die Klägerin zusammen mit M. die Konkubinatsmeldung nach einer unbestrittenen gut 12 Jahren dauernden Lebensgemeinschaft und mehr als 6 ½ Jahre vor dessen Tod der Beklagten zukommen liess und diese deren Eingang bestätigt hat, ist den Anforderungen von Ziff. 4.2.4 ARB 2011 nach Sinn und Zweck und dem mutmasslichen Parteiwillen Genüge getan und eine Lebenspartnerrente durch die Beklagte geschuldet.

E. 5.1 Die Klage ist daher gutzuheissen. … de| fr | it Schlagworte pensionierung tod vorsorgeeinrichtung versicherter bundesgericht beklagter hinterlassenenleistung konkubinat person verwirkung frist berufliche vorsorge vorsorgevertrag auslegung altersrente Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.89a BVG: Art.20a Art.49 Art.86b Weitere Urteile BGer 9C_196/2018 9C_804/2019 OGVE 2018/19 Nr. 30

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OGVE 2018/19 Nr. 30 Art. 20 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 BVG Zu Unrecht verweigerte Lebenspartnerrente der beruflichen Vorsorge. Zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer besteht bezüglich Hinterlassenenleistungen ein privatrechtlicher Vorsorgevertrag, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht. Das Pensionskassenreglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei die AVB-Besonderheiten zu beachten sind (z.B. Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel). Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen in AVB sind im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen (E. 3). Eine auf den Wortlaut des Vorsorgereglements beschränkte Auslegung wird dem wahren Sinn der Norm nicht gerecht. Es nicht einsichtig, weshalb die Vorsorgeeinrichtung in den ARB 2011 eine strenge Sonderung zwischen der Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen bei Todesfällen vor bzw. nach der Pensionierung eines Versicherten vornahm. Während die Meldung des Konkubinats vor der Pensionierung einen Tag oder gar nur wenige Stunden vor dem Tod des Versicherten gemeldet werden konnten, war eine Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung überhaupt nicht mehr möglich und der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verwirkt. Zudem nahm die Vorsorgeeinrichtung die Konkubinatsmeldung auch nach der Pensionierung des Versicherten ohne Weiteres entgegen und wies nicht auf die Verwirkung des Anspruchs hin. Schliesslich änderte die Vorsorgeeinrichtung ihre ARB per 1. Januar 2018 dahingehend, dass die Anspruchsvoraussetzung nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein muss (E. 4.3 f.). Sinn und Zweck der entsprechenden Reglementsbestimmung ist daher, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod des Versicherten bestanden hat, damit die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Dispositionen treffen kann. Ob eine Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erfolgt, ist unerheblich. Da die Vorsorgeeinrichtung für die Konkubinatsmeldung vor der Pensionierung eines Versicherten keine entsprechende Frist setzte und setzt (ausser dass sie vor dem Todesfall zu erfolgen hat), erscheint eine Verwirkung der Anspruchsberechtigung bei einer Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung sinnlos. Sie entspricht auch nicht dem mutmasslichen Parteiwillen (E. 4.5). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2019 (VK 19/003); vom Bundesgericht im Verfahren 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 betreffend vorliegende Fragestellungen bestätigt. Sachverhalt: R. macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ihres am 31. Dezember 2017 verstorbenen Lebenspartners geltend. Dieser hatte ab dem Zeitpunkt seiner Pensionierung am 1. März 2011 bis zu seinem Tod eine Altersrente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Sammelstiftung BVG der S. (nachfolgend: Sammelstiftung) bezogen, wo er als ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates und Angestellter der A. AG vorsorgeversichert war. Am 23. Januar 2018 teilte die Sammelstiftung R. mit, dass der Anspruch auf eine Altersrente mit dem Tod von M. erlösche. Sie forderte R. in der Folge auf, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2018 zuviel ausgerichteten Altersrenten im Betrag von Fr. 6'130.25 zurückzuerstatten. Gleichzeitig ging sie davon aus, dass keine weiteren Leistungen, insbesondere eine Lebenspartnerrente, fällig würden. R. wandte sich am 1. Februar 2018 mündlich an die Sammelstiftung, die ihr versicherte, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nochmals zu prüfen. Mangels Antwort wandte sich R. am 14. Februar 2018 schriftlich an die Sammelstiftung. Mit Schreiben vom 5. März 2018 lehnte diese einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ab, da gemäss Vorsorgereglement R. bereits vor der ordentlichen Pensionierung von M. am 1. März 2011 als dessen Lebenspartnerin hätte gemeldet werden müssen. Die Meldung sei jedoch erst am 16. Mai 2011 erfolgt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 gelangte R. erneut an die Sammelstiftung und beantragte formell die Auszahlung einer Lebenspartnerrente ab 1. Januar 2018. Dieses Begehren wies die Sammelstiftung am 23. April 2018 ab. Die neu anwaltlich vertretene R. beantragte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 wiederum, dass ihr die Sammelstiftung ab 1. Januar 2018 eine Lebenspartnerrente ausrichten solle. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 lehnte die Sammelstiftung dieses Begehren ab. R. erhob in der Folge Versicherungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragte u.a., die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 1. Ziff. 4.2.4 der vorliegend anwendbaren ARV 2011 lautet wie folgt: Rente für überlebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerrenten) 1Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer Lebensgemeinschaft haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die versicherte Person stirbt und im Zeitpunkt des Todes alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt,

b) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt geführt,

c) zwischen der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner und der versicherten Person haben keine Ehehindernisse oder Hindernisse für die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG bestanden,

d) sowohl die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner als auch die versicherte Person waren im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG,

e) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge (Witwen- oder Witwerrente, Partnerschaftsrente, Lebenspartnerrente) und ihr oder ihm steht kein anderweitiger Anspruch auf derartige Renten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu;

f) die Begründung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wurde der Stiftung durch die versicherte Person vor ihrem Tod mittels besonderem Formular gemeldet. Das Formular muss sowohl von der versicherten Person als auch von der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person unterzeichnet worden sein. … 5 Bei Tod nach der ordentlichen Pensionierung besteht der Anspruch gemäss den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog. Folglich setzt der Anspruch voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. … 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und Art. 20 (Waisen) weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen; so etwa natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Bundesgericht nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit nach Ansicht des Bundesgerichts frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a–c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Zur Rechtsnatur des Vorsorgevertrags führte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid (erneut) aus, dass im Bereich der weitergehenden Vorsorge das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet wird, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Lebenspartnerrente als neue Leistung im Vorsorgeverhältnis wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2019, E. 2.1; je mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf die reglementarische Lebenspartnerrente. Die Parteien legen – wie ausführlich dargestellt – insbesondere Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f und Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 bzw. deren Zusammenspiel unterschiedlich aus. Dass die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a–e erfüllt sind, ist unbestritten. Weiter beruft sich die Klägerin im Falle einer Auslegung im Sinne der Beklagten auf die Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze und Informationspflichten gemäss BVG. Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen vorab nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, vorzunehmen. 4.2 Die Klägerin hat Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f ARB 2011 gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls erfüllt. M. meldete das Konkubinat mit R. unbestrittenermassen vor seinem Tod mit dem entsprechenden Formular, das von ihm und der Klägerin unterzeichnet wurde. Aus Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 geht bei einer reglements-systematischen Betrachtung nicht hervor, dass diese nur für den Fall gilt, dass der Versicherte vor dem Pensionierungszeitpunkt stirbt. Ziff. 4.2. steht unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen". Gemäss Ziff. 4.2.1 Abs. 1 ARB 2011 werden Leistungen im Todesfall erbracht, sofern unter anderem die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes versichert war (lit. a) oder von dieser Vorsorgeeinrichtung bereits eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erhält (lit. c). Ziff. 4.2.4 Abs. 5 stellt hingegen zusätzliche Bedingungen zu Ziff. 4.2.4 Abs. 1 ARB 2011 auf, indem die dort kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nicht nur vor dem Tod der versicherten Person erfüllt sein, sondern auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden haben müssen. In Abs. 5 Satz 2 wird präzisiert, dass der Anspruch "folglich" voraussetze, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. Eine rein grammatikalische Auslegung führt daher zum Schluss, dass im Pensionierungszeitpunkt von M. die Bedingungen trotz an sich erfüllter Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. a–f nicht vollständig gegeben waren, da die Konkubinatsmeldung erst rund zweieinhalb Monate nach der Pensionierung von M. erfolgt ist. 4.3 Diese auf den Wortlaut des Reglements beschränkte Auslegung wird dem wahren Sinn der Norm jedoch nicht gerecht. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. oben E. 3.3), hat die Vorsorgeeinrichtung ein schützenswertes Interesse zu wissen, wieviele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Das Bundesgericht gesteht den Vorsorgeeinrichtungen dafür auch das Aufstellen von Fristen zu. Es ist im vorliegenden Fall allerdings nicht einsichtig, weshalb die Beklagte in den ARB 2011 eine strenge Sonderung zwischen der Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen bei Todesfällen vor bzw. nach der Pensionierung eines Versicherten vornahm. Während die Meldung des Konkubinats vor der Pensionierung einen Tag oder gar nur wenige Stunden vor dem Tod des Versicherten gemeldet werden konnten, war eine Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung bei Lichte betrachtet überhaupt nicht mehr möglich und der entsprechende Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verwirkt. 4.4 Die Auslegung von Ziff. 4.2.4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der ARB 2011 als Verwirkungsfrist gibt somit nicht den wahren Sinn der Norm wieder. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte diese Bestimmung selber offenbar nicht so verstand und die Konkubinatsmeldung von M. nach dessen Pensionierung ohne Weiteres entgegennahm und nicht auf die Verwirkung des Anspruchs hinwies. Entsprechend durfte die Klägerin diese Verhaltensweise in guten Treuen ebenfalls nicht als Verwirkungsfrist verstehen. Ebenso gewichtig scheint das Indiz, dass die Beklagte ihre ARB per 1. Januar 2018 änderte und neu in Ziff. 4.3.5 Abs. 2 ausdrücklich festhielt, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäss Abs. 1 Buchstabe f "nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein" muss, weshalb eine Verwirkung heute nicht mehr eintreten kann. Unterschiedliche Voraussetzungen zur Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erscheinen aber auch inhaltlich sinnlos. Die Beklagte räumt denn auch ein, dass sie mit dieser Reglementsbedingung habe sicherstellen wollen, dass es für den Hinterbliebenen nur Leistungen geben könne, wenn das Konkubinat schon vor der Pensionierung bestanden habe. Dies war aber vorliegend gerade der Fall, auch wenn die Konkubinatsmeldung erst nach der Pensionierung erfolgt ist. 4.5 Sinn und Zweck der Bestimmung ist daher, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod des Versicherten mit der Klägerin bestanden hat, damit die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Dispositionen treffen und im späteren Todesfall des Versicherten die notwendigen Abklärungen vornehmen kann. Ob eine Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erfolgt, ist unerheblich. Gemäss Bundesgericht erscheint es zulässig, dass zur Konkubinatsmeldung eine Frist gesetzt wird. Da die Beklagte vorliegend für die Konkubinatsmeldung vor der Pensionierung eines Versicherten keine entsprechende Frist setzte und setzt (ausser dass sie vor dem Todesfall zu erfolgen hat), erscheint eine Verwirkung der Anspruchsberechtigung bei einer Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung sinnlos. Eine solche Verwirkungsregel deckt sich daher nicht mit Sinn und Zweck der Bestimmung und entspricht auch nicht dem mutmasslichen Parteiwillen, der sich im Verhalten der Beklagten im Jahr 2011 manifestiert hat. 4.6 Es erscheint fraglich, ob die in Ziff. 4.2.4 Abs. 5 ARB 2011 enthaltene Verwirkungsregel, die nicht als solche gekennzeichnet ist, als unklar oder zumindest als ungewöhnlich einzustufen ist. Dies kann beim vorliegenden Auslegungsergebnis jedoch offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann, ob die Beklagte gegen das Vertrauensprinzip und die Informationspflichten gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verstossen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Indem die Klägerin zusammen mit M. die Konkubinatsmeldung nach einer unbestrittenen gut 12 Jahren dauernden Lebensgemeinschaft und mehr als 6 ½ Jahre vor dessen Tod der Beklagten zukommen liess und diese deren Eingang bestätigt hat, ist den Anforderungen von Ziff. 4.2.4 ARB 2011 nach Sinn und Zweck und dem mutmasslichen Parteiwillen Genüge getan und eine Lebenspartnerrente durch die Beklagte geschuldet. 5. 5.1 Die Klage ist daher gutzuheissen. … de| fr | it Schlagworte pensionierung tod vorsorgeeinrichtung versicherter bundesgericht beklagter hinterlassenenleistung konkubinat person verwirkung frist berufliche vorsorge vorsorgevertrag auslegung altersrente Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.89a BVG: Art.20a Art.49 Art.86b Weitere Urteile BGer 9C_196/2018 9C_804/2019 OGVE 2018/19 Nr. 30